§ 83 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 ThürDG – Verwaltungsvorschriften
Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.