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§ 83 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 83 ThürDG – Verwaltungsvorschriften

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.