§ 83 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Fünfter Unterabschnitt – Personalaktendaten (§ 50 BeamtStG)
§ 83 ThürBG – Anhörung
Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind die betroffenen Beamten darüber zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Anhörung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.