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§ 83 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 83 SächsWG – Besondere Verfahrensvorschriften
(zu § 70 WHG)

(1) Bei Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen gelten folgende besondere Vorschriften:

  1. 1.

    die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen,

  2. 2.

    die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG auszulegen,

  3. 3.

    die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten,

  4. 4.

    für anerkannte Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 VwVfG entsprechend; § 73 Abs. 6 VwVfG gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben; sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen,

  5. 5.

    ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt,

  6. 6.

    ergänzend zu § 75 Abs. 1a VwVfG führt auch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt,

  7. 7.

    der Planfeststellungsbeschluss ist zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen Hochwasserschutzanlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen,

  8. 8.

    ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind,

  9. 9.

    bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens; auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchzuführen,

  10. 10.

    ergänzend zu § 75 Abs. 4 VwVfG kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

(2) Ergänzend zu § 74 Abs. 6 VwVfG ist die Erteilung einer Plangenehmigung für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.

(3) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um die Wiederherstellung eines Deiches auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand handelt. Ein Fall der vorhandenen Trasse liegt auch dann vor, wenn aufgrund technischer Bestimmungen wie DIN-Vorschriften die Aufstandsfläche oder Kubatur des Deiches oder Dammes größer wird, da zum Beispiel Deichverteidigungswege vorzusehen sind, soweit die Linienführung als solche nicht geändert wird. Auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage hat keine aufschiebende Wirkung.