Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Zehnter Abschnitt – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 SächsDO – Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (1)

Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das Förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist und durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder die Untersuchung wesentlich beeinträchtigt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).