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§ 83 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 SDG – Kommunalbeamte und Kommunalbeamtinnen und Beamte und Beamtinnen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.

(2) Bei Beamten oder Beamtinnen, die keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte haben, tritt an dessen oder deren Stelle die Aufsichtsbehörde. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die oberste Aufsichtsbehörde.