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§ 83 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

3. – Arbeitszeit und Urlaub → b) – Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 SBG – Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  2. 2.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung des Urlaubs widerrufen werden. Die oberste Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie

  1. 1.

    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(5) Während eines Urlaubs nach Absatz 1 und Absatz 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.

(6) Urlaub nach Absatz 3 kann zum Zwecke der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden.

(7) Wird Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen von Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.