§ 83 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen
§ 83 NSchG – Wahlen und Geschäftsordnung
(1) 1Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. 2§ 75 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.