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§ 83 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 83 NRiG – Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Mitgliedsamt wegfällt oder

  2. 2.

    die Richterin oder der Richter in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die Richterin oder den Richter in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Richterverhältnis verhängt wird.