Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

E r s t e r  T e i l – Personalvertretungen → S e c h s t e s  K a p i t e l – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 83 NPersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) 1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. 2Sie entscheiden insbesondere über

  1. 1.

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

  2. 2.

    Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 50 und 110 genannten Vertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,

  3. 3.

    Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,

  4. 4.

    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

  5. 5.

    Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 21, 24, 58, 63, 72 Abs. 4 bis 6, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 107d Abs. 4 bis 6, § 107e Satz 1 und § 109 Abs. 2 Satz 2.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.