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§ 83 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Vierter Abschnitt – Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 83 NKomVG – Ruhestand auf Antrag

1Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte gilt keine Altersgrenze. 2§ 37 NBG ist nicht anzuwenden. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

  1. 1.

    mindestens 65 Jahre alt ist und

  2. 2.

    das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten in der laufenden Amtszeit

    1. a)

      seit mindestens fünf Jahren oder

    2. b)

      nach einer Wiederwahl seit mindestens drei Jahren

innehat. 4Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. 5Über den Antrag darf erst zwei Wochen nach Zugang entschieden werden; die Verfügung ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zuzustellen und kann nicht zurückgenommen werden. 6Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist.