§ 83 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Sozialgerichtsbarkeit
§ 83 NJG – Landessozialgericht
(1) 1Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen. 2Es führt die Bezeichnung "Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen". 3Es hat seinen Sitz in Celle. 4In Bremen besteht eine Zweigstelle.
(2) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst die Gebiete des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.