§ 83 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid
§ 83 LWahlG – Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen
Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz ist durch den Ministerpräsidenten als Gesetz auszufertigen und zu verkünden. In der Eingangsformel ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz durch Volksentscheid zu Stande gekommen ist.