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§ 83 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 LWO – Bekanntmachung eines Musters für die Eintragungslisten

Das Muster nach der Anlage 26 ist vom Landeswahlleiter spätestens innerhalb von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung von der Zulassung (§ 64 Abs. 3 Satz 2 LWahlG), im Falle des § 60f Abs. 6 Satz 1 LWahlG nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags (§ 60f Abs. 6 Satz 4 LWahlG), mit den auf das jeweilige Volksbegehren bezogenen Angaben öffentlich bekannt zu machen.