§ 83 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren
§ 83 LWO – Bekanntmachung eines Musters für die Eintragungslisten
Das Muster nach der Anlage 26 ist vom Landeswahlleiter spätestens innerhalb von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung von der Zulassung (§ 64 Abs. 3 Satz 2 LWahlG), im Falle des § 60f Abs. 6 Satz 1 LWahlG nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags (§ 60f Abs. 6 Satz 4 LWahlG), mit den auf das jeweilige Volksbegehren bezogenen Angaben öffentlich bekannt zu machen.