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§ 83 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Hochwasserschutz → Unterabschnitt 2 – Überschwemmungsgebiete

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 83 LWG – Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten
(zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Festsetzung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung. Die zuständige Behörde legt den Entwurf der Verordnung und die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist durch ortsübliche Bekanntmachung auf die Auslegung und die Möglichkeit der Stellungnahme hin. Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Überschwemmungsgebiet erstreckt, die Unterlagen nach Satz 3 für zwei Monate auslegen. Im Übrigen ist § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

  1. 1.

    Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und

  2. 2.

    Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Die Überschwemmungsgebiete nach Satz 1 werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. Die zuständige Behörde legt die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

(3) Die zuständige Behörde legt die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, zur vorläufigen Sicherung für die Dauer von vier Wochen Öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch Öffentliche Bekanntmachung hin. Für Gebiete nach Satz 1 gilt § 84 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der förmlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder Einstellung des Festsetzungsverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Öffentlichen Bekanntmachung.