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§ 83 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 83 LRiStaG – Zulässigkeit der Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat.