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§ 83 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 10 – Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften, Inkrafttreten und Berichtspflicht

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 83 LNatSchG NRW – Übergangsvorschrift zu § 58

Bis zum 1. Januar 2018 gilt für das Reiten im Wald § 50 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes. Mit dem Inkrafttreten treten alle widersprechenden Regelungen der Kreise und kreisfreien Städte, die auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Reitregelung erlassen worden sind, außer Kraft. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen im Zusammenwirken mit den Gemeinden, der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind und erlassen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 die notwendigen Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 Absätze 3 und 4 sowie die notwendigen Reitverbote nach Maßgabe des § 58 Absatz 5. Auf der Internetseite des für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministeriums wird zum Stichtag 1. April 2018 eine Karte veröffentlicht, in der nachrichtlich dargestellt wird, welche Regelungen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung finden. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten.