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§ 83 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 LHO – Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

    2. b)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

  2. 2.
    1. a)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. b)

      die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. d)

      das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

    5. e)

      das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.