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§ 83 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 83 LHO – Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,

    2. b)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;

  2. 2.
    1. a)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. b)

      die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchst. a und Buchst. b,

    4. d)

      das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. c,

    5. e)

      das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b.;

  3. 3

    die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).