Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 83 LHO – Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;
- 2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchst. a und Buchst. b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. c,
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b.;
- 3
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).