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§ 83 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Anwärterbezüge

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 83 LBesGBW – Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhält ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit hat.

(2) Anwärtern, die aus einem Soldatenverhältnis Bezüge erhalten, die höher sind als die Bezüge nach § 79, wird keine Besoldung aus dem Anwärterverhältnis gewährt.