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§ 83 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 KWO – Grundsatz

Die Bestimmungen über die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher gelten entsprechend für die Durchführung eines Bürgerentscheids, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.