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§ 83 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 4 – Ortschaftsverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 83 KVG LSA – Ortschaftsrat

(1) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Der Ortschaftsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Ortschaftsräten, in Ortschaften mit mehr als 5.000 Einwohnern aus höchstens 19 Ortschaftsräten.

(2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor und führt sie aus. Die Widerspruchspflicht und das Widerspruchsrecht des Bürgermeisters nach § 65 Abs. 3 gelten für Beschlüsse des Ortschaftsrates entsprechend.

(3) Nimmt der Bürgermeister an den Sitzungen des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an den Verhandlungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Ortschaftsräte haben das Recht, auch an nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen, soweit Belange der Ortschaft berührt sind.

(4) § 58 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sitzungsniederschrift in der Regel durch einen Beschäftigten der Verwaltung gefertigt wird. Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Ortschaftsrates Abweichendes regeln.