Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 4. – Disziplinarverfahren

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 HmbRiG – Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Zu Vertretern (§ 16 Absatz 2 HmbVwVfG können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden.

(2) Gegen Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide kann die Entscheidung der Richterdienstkammer beantragt werden. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde an den Richterdienstsenat gegen den Beschluss der Richterdienstkammer gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes entsprechend.

(3) § 76 des Hamburgischen Disziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten die für die erste Instanz und die Berufungsinstanz getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. In Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts durch die Richterdienstgerichte sind keine Gebühren zu erheben. Im Verfahren über die Verhängung einer Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt gelten die für das Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Zurückstufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.