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§ 83 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Leitung der Hochschulen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 HmbHG – Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten eigenverantwortlich und trägt dafür Sorge, dass die von der Verwaltung umzusetzenden Entscheidungen des Präsidiums und seiner Mitglieder beachtet werden. Sie oder er vollzieht eigenverantwortlich die Beschlüsse des Präsidiums zur Mittelbewirtschaftung nach § 100 Absatz 1. Sie oder er stellt die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriftsmäßigkeit des Bau-, Beschaffungs- und Vergabewesens sicher. Ihr oder ihm obliegen die Aufstellung der Entwürfe für die mittelfristige Finanzplanung und den Wirtschaftsplan. Sie oder er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Entscheidung des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen. Die Kanzlerin oder der Kanzler trifft die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen und können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Hochschulsenat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt und vom Präses der zuständigen Behörde bestellt. Die Amtszeit beträgt neun Jahre. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.

(3) Voraussetzung für die Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Qualifikation sowie eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung, insbesondere im Bereich der Hochschulleitung, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Rechtspflege.

(4) Der Hochschulrat kann die Kanzlerin oder den Kanzler mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abwählen.

(5) Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG für die Amtszeit nach Absatz 2 Satz 2 zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend.