§ 83 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 83 HeilBerG
Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.