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§ 83 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.07.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 83 HessHG 2009 – Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den in den Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Vermögenswerten und Forderungen; zusätzlich kann ein Grundstockvermögen gebildet werden.

(2) 1Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten, es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. 2Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder einer Steigerung der Stiftungsleistung dienen.

(3) Zustiftungen des Landes und Dritter, durch die das Grundstockvermögen gebildet oder erhöht wird, müssen dafür ausdrücklich bestimmt sein.

(4) Mit Errichtung der Stiftung gehen auf die Stiftung über:

  1. 1.

    die in der Anlage aufgeführten Grundstücke des Landes,

  2. 2.

    das im Eigentum des Landes stehende, der Universität gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich entsprechender Rechte.

(5) 1Das Land überträgt im Wege der Zustiftung weitere Grundstücke jeweils dann, wenn ihre Bebauung im Rahmen der Standorterneuerung der Stiftungsuniversität abgeschlossen ist. 2Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Übertragung der Grundstücke durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln. 3Neubauten des Landes für die Zwecke der Stiftungsuniversität können vor der Eigentumsübertragung durch eine vorläufige Besitzeinweisung unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(6) Soweit der Betrieb der Universität auf Grundstücken des Landes stattfindet, die der Stiftungsuniversität nicht übertragen worden sind, stellt das Land diese der Stiftungsuniversität unentgeltlich für die noch zu vereinbarende Dauer der Nutzung zur Verfügung.

(7) 1Das Land unterhält die Stiftung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und vertraglicher Regelungen.

2Die Stiftung erhält insbesondere

  1. 1.

    einen jährlichen Beitrag zum Unterhalt, der sich nach denselben Verteilungsgrößen richtet, die für die übrigen Hochschulen des Landes gelten,

  2. 2.

    Zuweisungen für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für Bauunterhaltung nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung sowie

  3. 3.

    sonstige Mittel, die nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung, eines Hochschulpaktes und der Zielvereinbarungen vergeben werden.

3Die vertraglichen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Hessischen Landtags.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).