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§ 83 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 83 GO LT 2010 – Ausschussprotokoll (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

Über jede Sitzung von Ausschüssen wird ein Protokoll angefertigt. Der Entwurf des Protokolls der Sitzung soll spätestens zwei Tage vor der folgenden planmäßigen Ausschusssitzung an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie an die Landesregierung verteilt werden. Der Ausschuss beschließt über die Richtigkeit des Protokolls. Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbesondere Einsichtnahmen und Verteilung, werden durch die Archivordnung, falls erforderlich durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.