§ 83 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen
§ 83 GO LT 2005 – Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht (1)
(1) Ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Der Vorsitzende des Ausschusses kann Beauftragten der Landesregierung das Wort erteilen.
(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)