Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 5. Unterabschnitt – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 BremPolG – Aufsichtsbehörde

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Landesbeauftragte) überwacht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen wurden.

(2) Die §§ 16 bis 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten entsprechend; § 20 gilt entsprechend auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.