Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 3 – Schülerinnen und Schüler

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 BbgSchulG – Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Jede Klasse ab Jahrgangsstufe 4 wählt zwei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zumindest eine Stunde je Schulmonat die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 sind entsprechend ihres Alters und ihrer Verantwortungsfähigkeit an die Formen der schulischen Mitwirkung heranzuführen. Soweit die Schülerinnen und Schüler einer Klasse es wünschen, erfolgt abweichend von § 78 Absatz 1 die Wahl von Klassensprecherinnen oder Klassensprechern auch in den Jahrgangsstufen 1 bis 3. Die Schülerinnen und Schüler sind hierbei durch die Schule zu unterstützen.