§ 83 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Dritter Teil – Manöver und andere Übungen
§ 83 BLG – Herstellung der Einsatzfähigkeit, Operationsfreiheit
Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die Herstellung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.