Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82b LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Das Verwaltungsverfahren → 1. – Verfahrensgrundsätze

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 82b LVwG – Regional- und Minderheitensprachen vor Behörden

(1) Abweichend von § 82a Absatz 2 können bei Behörden in niederdeutscher Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt werden. Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland gilt dies für den Gebrauch der friesischen Sprache, in den Kreisen Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und in den kreisfreien Städten Flensburg und Kiel sowie im Kreis Rendsburg-Eckernförde für den Gebrauch der dänischen Sprache entsprechend. Verwendet eine Bürgerin oder ein Bürger im Verkehr mit den Behörden eine der Sprachen gemäß Satz 1 oder Satz 2, können diese Behörden gegenüber dieser Bürgerin oder diesem Bürger ebenfalls die gleiche Sprache verwenden, sofern durch das Verwaltungshandeln nicht die Rechte Dritter oder die Handlungsfähigkeit von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird.

(2) Verfügt die Behörde nicht über eigene Sprachkenntnisse nach Absatz 1, veranlasst sie eine Übersetzung. Für einen dadurch entstehenden Mehraufwand werden keine Kosten erhoben.

(3) In den Fällen des § 82a Absatz 3 beginnt der Lauf der Frist mit Eingang der Anzeige oder des Antrages oder mit Abgabe der Willenserklärung in einer der Sprachen nach Absatz 1. Durch die Veranlassung einer Übersetzung wird die Frist gehemmt. Die Hemmung endet mit Eingang der Übersetzung. Beginn und Ende der Hemmung sind mitzuteilen.

(4) In den Fällen des § 82a Absatz 4 wird die Frist durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung in einer der Sprachen nach Absatz 1 gewahrt.