§ 82 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung
§ 82 WG LSA – Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu § 61 WHG)
(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Wasserbehörde kann die Einrichtungen, die Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der Zustand und die Wirkung der Abwasseranlagen sowie die Beschaffenheit und Menge des Abwassers festzustellen sind.