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§ 82 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt III – Konferenzen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 SchulG – Mitglieder

(1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen,

  3. 3.

    die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und von Trägern der Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 6 sowie Leistungen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit im Sinne von § 5b erbringen, sowie

  4. 4.

    die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz mit mindestes sechs Wochenstunden selbstständigem Unterricht, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.

(2) An den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil

  1. 1.

    die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen,

  2. 2.

    die gemäß § 13 Abs. 2 mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und

  4. 4.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung.

An beruflichen Schulen nehmen beratend zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teil, die gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 benannt werden. Jede Gesamtkonferenz kann weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Fachkonferenzen sind

  1. 1.

    die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Fachleiterin oder der Fachleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung besitzen oder darin unterrichten, sowie die sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Faches,

  3. 3.

    die in dem jeweiligen Teilbereich selbstständig Unterricht erteilenden Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.

Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen beratend an den Fachkonferenzen teil. Satz 1 gilt entsprechend für Abteilungskonferenzen mit der Maßgabe, dass die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Vorsitz führt. Den Fachkonferenzen an beruflichen Schulen gehören zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der zugeordneten technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Sofern eine Lehrkraft nach Satz 1 Nr. 2 zur Teilnahme an mehr als drei Fachkonferenzen verpflichtet ist, kann sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Antrag von der Teilnahmepflicht an bestimmten Fachkonferenzen befreit werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, an welcher Fachkonferenz die Lehrkraft teilnimmt.

(4) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Klassenkonferenz sind

  1. 1.

    die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichten,

  3. 3.

    die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig in der Klasse tätig sind, und

  4. 4.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten.

Die in der Klasse mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen können an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Klassenkonferenz berät und beschließt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters; sie oder er kann den Vorsitz im Einzelfall auf eine andere Funktionsstelleninhabern oder einen anderen Funktionsstelleninhaber nach § 73 oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer übertragen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht teil; an der Beratung und der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. In den in Satz 1 genannten Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder nicht ihrer Stimme enthalten.