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§ 82 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 SchulG – Bereitstellung von Grundstücken

(1) Die Schulsitzgemeinden haben die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen und die damit zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz zu übernehmen. Auf Verlangen des Schulträgers sind die Grundstücke frei von Gebäuden zu übertragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulen mit den Förderschwerpunkten ganzheitliche Entwicklung und motorische Entwicklung, wenn eine Ortsgemeinde Schulsitzgemeinde ist. Die Ortsgemeinde hat sich in einem solchen Fall jedoch mit 25 v. H. an den Aufwendungen des Schulträgers nach Absatz 1 zu beteiligen; der Schulträger kann den Vomhundertsatz je nach der Finanzlage der Ortsgemeinde auf bis zu 35 v. H. erhöhen oder 15 v. H. ermäßigen.