§ 82 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → III. Abschnitt – Wild abfließendes Wasser
§ 82 SWG – (zu § 37 Abs. 3 WHG)
Veränderung des Wasserablaufs
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Oberste Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.