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§ 82 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. März 2012

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 82 SHBeamtVG – Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, Witwen, Witwern, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die §§ 1, 3, 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 und 3, §§ 56 bis 61, 64, 65, 66 mit Ausnahme des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer. 4, §§ 67, 70 bis 74, 80, 81 und 86 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

  2. 2.

    Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei denen bei einer Anrechnung einer Leistung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - bis zum 29. Februar 2012 Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert am 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128), angewendet wurde, verbleibt es dabei; Nummer 1 ist insoweit unbeachtlich; verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des ersten Halbsatzes nach dem 29. Februar 2012, gelten die Halbsätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen.

  3. 3.

    Abweichend von Nummer 1 gilt § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für Witwen und Witwer einer verstorbenen Empfängerin oder eines verstorbenen Empfängers von Unfallruhegehalt nach § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.

  4. 4.

    Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

  5. 5.

    Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) Für Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 29. Februar 2012 verstorbenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 29, Februar 2012 verstorbenen Versorgungsempfängers gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - anstelle von 55 % 60 % treten, sofern die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Absatz 2 bleibt unberührt.