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§ 82 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 2. – Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 PatG – Zustellung der Klage

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

(3) 1Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. 2Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. 3Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. 4Diese sind glaubhaft zu machen. 5§ 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

(4) 1Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3Absatz 2 bleibt unberührt

Zu § 82: Geändert durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).