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§ 82 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 82 NRiG – Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts kann das Amt nicht ausüben, wenn

  1. 1.

    gegen das Mitglied Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist, solange das Verfahren andauert, oder

  2. 2.

    dem Mitglied das Führen seiner Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist.