§ 82 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 82 NRiG – Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts kann das Amt nicht ausüben, wenn
- 1.
gegen das Mitglied Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist, solange das Verfahren andauert, oder
- 2.
dem Mitglied das Führen seiner Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist.