§ 82 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Wahlkosten
§ 82 NKWO – Erstattung von Wahlkosten
Die Erstattung der Wahlkosten nach § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, NKWG erfolgt, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.