Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Wahlkosten

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 82 NKWO – Erstattung von Wahlkosten

Die Erstattung der Wahlkosten nach § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, NKWG erfolgt, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.