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§ 82 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Teil – Forstschutz

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 82 LWaldG – Örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Bezirk der Forstbehörde, der sie angehören, örtlich zuständig.

(2) Die Forstbehörde kann die örtliche Zuständigkeit von Forstschutzbeauftragten einschränken.