Gesetze

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§ 82 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 LWahlG – Prüfung des Volksentscheids

Die Prüfung der Gültigkeit des Volksentscheids obliegt dem vom Landtag gebildeten Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Landeswahlprüfungsgesetz. Die §§ 56 und 57 gelten entsprechend.