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§ 82 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 82 LWO – Meldung des Eintragungsergebnisses, Übersendung der Unterlagen

(1) Sobald die Eintragungsergebnisse nach § 81 ermittelt sind, meldet die Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 28 auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter, wie viele gültige und ungültige Eintragungen in der Gemeinde, bei Verbandsgemeinden in der Verbandsgemeinde, erfolgt sind. Sind keine Eintragungen erfolgt, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten.

(2) Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Gemeindeverwaltungen die nach Absatz 1 zu meldenden Eintragungsergebnisse im automatisierten Verfahren mitzuteilen haben.

(3) Die Eintragungslisten und Eintragungsscheine sind von den Verwaltungen der kreisfreien Städte unmittelbar, von den Verwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden über die Kreisverwaltung dem Landeswahlleiter zu übersenden. Die Unterlagen sollen spätestens am sechsten Tag nach dem Ablauf der Eintragungsfrist beim Landeswahlleiter eintreffen.