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§ 82 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Siebenter Abschnitt – Wild abfließendes Wasser

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 82 LWG – Wild abfließendes Wasser (1)

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks darf

  1. 1.
    den außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgenden Abfluss von Wasser, das auf seinem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt,
  2. 2.
    den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken

nicht so verändern, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen.

(2) Wird eine Veränderung des natürlichen Zu- oder Abflusses durch Umstände herbeigeführt, die der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch denjenigen zu dulden, der durch die Veränderung Nachteile erleidet. Für Schäden, die bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Ersatz zu leisten. Dieser Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die untere Wasserbehörde eine Veränderung des Zu- und Abflusses und zu diesem Zweck auch eine andere Bewirtschaftung oder Bepflanzung von Grundstücken anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).