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§ 82 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 6 – Hochwasserschutz → Unterabschnitt 1 – Hochwasserrisikomanagement, Wassergefahr

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 82 LWG – Melde- und Warndienst

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Melde- und Warndienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und zum Schutz vor Wassergefahren einzurichten.

(2) Die Verordnung bestimmt die Meldestellen und das Meldeverfahren. Betreiber von Anlagen zur Gewässerbenutzung oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern haben für den Melde- und Warndienst ihre dafür geeigneten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Einrichtung des Melde- und Warndienstes ist mit dem nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes eingerichteten Wasserstands- und Hochwassermeldedienst abzustimmen.

(4) Aus der Einrichtung des Melde- und Warndienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.