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§ 82 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 82 LRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) 1Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. 2Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(2) 1Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für drei Jahre bestimmt. 2Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder berufen werden. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.