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§ 82 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Pflichten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 82 LBG

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung die Beamtin oder der Beamte nach § 80 verpflichtet ist,

  2. 2.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit, soweit sie nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist,

  3. 3.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

  4. 4.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit und eine Vortragstätigkeit der Beamtin oder des Beamten,

  5. 5.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  6. 6.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen

    1. a)

      in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder

    2. b)

      in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten;

    andere Tätigkeiten in oder für Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten sind genehmigungspflichtig.

(2) Folgende Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

  1. 1.
    Die Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 81 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
  2. 2.
    die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
  3. 3.
    die Übernahme einer Treuhänderschaft sowie der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme der unentgeltlichen Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(3) Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 hat die Beamtin oder der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der obersten Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; die Beamtin oder der Beamte hat jede wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten im Sinne des Satzes 1, deren Entgelte und geldwerten Vorteile durchschnittlich im Monat einen Betrag von zehn vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, genügt eine mindestens einmal jährlich zu erstattende Anzeige zur Erfüllung der Anzeigepflicht für die in diesem Zeitraum zu erwartenden Nebentätigkeiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).