§ 82 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Vierter Abschnitt – Nachholungswahl, Wiederholungswahl
§ 82 KWO – Wiederholungswahl
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.