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§ 82 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 4 – Ortschaftsverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 82 KVG LSA – Wahl des Ortsvorstehers und des Ortschaftsrates

(1) Der Ortsvorsteher wird ab Beginn der Wahlperiode 2019 zugleich mit den Gemeinderäten für die Dauer von fünf Jahren, in den Fällen des § 86 Abs. 7 für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderates, von den in der Ortschaft wohnenden wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde entsprechend den Vorschriften über die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten gewählt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nichts anderes ergibt. Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden zugleich nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit des Ortschaftsrates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Ortschaftsrates.

(3) Soweit eine Ortschaft während der laufenden Wahlperiode des Gemeinderates neu eingerichtet wird, wird der Ortschaftsrat erstmals nach der Errichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Wahlperiode des Gemeinderates gewählt. Entsprechendes gilt für die Wahl des Ortsvorstehers.

(4) Wahlgebiet ist die Ortschaft. Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.