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§ 82 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 82 HochSchG – Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben an einer Universität von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, an einer Fachhochschule von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten oder wahlweise auf Beschluss des Senats von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung unterstützt und vertreten. Die Anzahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann an Universitäten auf bis zu vier Personen erhöht werden. Vertretung und Aufgaben bestimmt der Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 3).

(2) Vizepräsidentin oder Vizepräsident kann werden, wer die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Falls zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen sind, müssen diese Professorinnen oder Professoren der Fachhochschule sein. Sie werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder, sofern diese oder dieser von dem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht, auf Vorschlag des Hochschulrats (§ 74) vom Senat auf vier Jahre gewählt. Macht die Präsidentin oder der Präsident von dem Vorschlagsrecht Gebrauch oder sind zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen, kann von einer Ausschreibung gemäß Satz 2 abgesehen werden. Wiederwahl ist zulässig; Abwahl ist ausgeschlossen.

(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten können ihre Aufgaben, wenn sie Bedienstete der Hochschule sind, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wahrnehmen. In diesem Falle können sie während ihrer Amtszeit von ihren übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Werden sie ganz freigestellt, können sie abweichend von Satz 1 für die Dauer ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(4) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die nicht Bedienstete der Hochschule sind, werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 gelten entsprechend.

(5) Das Recht von Professorinnen und Professoren, an der Hochschule selbstständig zu lehren und im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 zu forschen, bleibt während der Amtszeit unberührt.