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§ 82 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Achter Abschnitt – Kammern, Landesschulbeirat

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 HmbSG – Lehrerkammer

(1) Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht aus vierzig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre gewählten Mitgliedern. In der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und Schulformen angemessen vertreten sein.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Lehrerkonferenzen.

(3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus, sobald sie nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.